K U N D E N I N F O R M A T I O N

nach § 12 Absatz 4 des Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG)

Die Beschaffungspreise für Energie sind im Verlauf des Jahres 2022 unter anderem aufgrund des Ukraine-Konflikts auf schwindelerregende Höhen angestiegen, was zu deutlichen Mehrbelastungen der Verbraucherinnen und Verbraucher geführt hat und nach wie vor führt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und zur finanziellen Entlastung der Bürgerinnen und Bürger eine Erdgas- und Wärmepreisbremse beschlossen und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) erlassen. Ziel ist es, die Letztverbraucher während des gesamten Jahres 2023 und gegebenenfalls auch noch bis zum 30. April 2024 mit einem staatlich finanzierten Preisdeckelungsmechanismus zu unterstützen. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch uns als Lieferant und hängt von den tarifvertraglichen Vereinbarungen mit unseren Wärmekundinnen und -kunden und dem Wärmebezug an den Fernwärmeübergabestellen ab.

Das Wichtigste auf einen Blick

Wärmekundinnen und -kunden, deren Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh beträgt, werden ab dem 1. März 2023, rückwirkend zum Januar 2023, entlastet (§ 11 EWPBG). Diese Entlastung wird vom Bund finanziert.

Das gilt auch für Wärmekundinnen und -kunden, die Vermieterin oder Vermieter von Wohnraum oder WEGs, zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätten, andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder eine Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung oder ein anderer Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX sind, auch wenn ihr Jahresverbrauch größer als 1.500.000 kWh ist.

Für Großkunden mit mehr als 1.500.000 kWh Jahresverbrauch und zugelassene Krankenhäuser gelten gesonderte Regelungen, auf die nachfolgend nicht näher eingegangen wird.

Wärmekundinnen und -kunden mit einem Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh sowie Vermieter von Wohnraum oder WEGs, zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen unabhängig vom Jahresverbrauch

Für diese Wärmekundinnen und -kunden gilt

  • Der Referenzpreis beträgt EUR 0,095 brutto je kWh.
  • Das Entlastungskontingent beträgt 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs. Die Grundlage für die Berechnung ist der im September 2022 prognostizierte Verbrauch.
  • Eine Entlastung erhalten Sie nur, wenn Ihr vertraglicher Arbeitspreis über EUR 0,095 brutto je kWh liegt. Liegt dieser darunter, zahlen Sie den günstigeren vereinbarten Arbeitspreis und erhalten keine Entlastung.
  • Der Grund- und Messpreis bleiben von der Wärmepreisbremse unberührt.
  • Die Wärmepreisbremse wird ab dem 1. März 2023 bei Ihren Abschlägen und in Ihrer Jahresendabrechnung berücksichtigt.
  • Der bekannte Januar- und Februarabschlag 2023 ist zunächst in voller Höhe zu bezahlen. Der monatliche Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar 2023 wird im März 2023 mit Ihrem Abschlag verrechnet.
  • Wir informieren Sie im Laufe des Februar 2023, wie sich die Wärmepreisbremse für Sie auswirkt, wie sich Ihr Abschlagsplan ändert und wie die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar 2023 verrechnet wird.

Wie funktioniert die Wärmepreisbremse?

Sie erhalten einen monatlichen Zuschuss, wenn der vertragliche Arbeitspreis (vgl. für das Jahr 2023 das Preisblatt 2023) über dem vom Gesetzgeber festgelegten Referenzpreis (EUR 0,095 brutto je kWh) liegt. Der monatliche Zuschuss ermittelt sich anhand eines ebenfalls vom Gesetzgeber festgelegten Teils Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs, das sogenannte Entlastungskontingent und der Differenz aus dem vertraglichen Arbeitspreis und dem Referenzpreis.

Für Wärmekundinnen und -kunden mit einem Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh sowie Vermieter von Wohnraum oder WEGs, zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen unabhängig vom Jahresverbrauch liegt das vom Gesetzgeber festgelegte Entlastungskontingent bei 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs.

Für die Wärmemenge, die Wärmekundinnen und -kunden über das vom Gesetzgeber festgelegte Entlastungskontingent von 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, fällt der vertragliche Arbeitspreis (vgl. für das Jahr 2023 das Preisblatt 2023) an.

Wie erhalten Sie die Entlastung?

Automatisch.

Sollten Sie für Ihren Abschlag über einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung oder in bar zahlen, können Sie ab März 2023 Ihren Abschlag um den errechneten monatlichen Entlastungsbetrag reduzieren. Den exakten Entlastungsbetrag sowie Ihren neuen Abschlag teilen wir Ihnen noch im Februar 2023 mit.

Ab wann gilt die Wärmepreisbremse?

Die Wärmepreisbremse gilt bereits ab dem 1. Januar 2023, jedoch ist eine Umsetzung dieser Entlastung so kurzfristig nicht möglich, so dass diese ab März 2023 greift. Ab März 2023 fällt somit der Abschlag geringer aus. Die Entlastungsbeträge aus den Monaten Januar und Februar2023 werden mit dem Märzabschlag gutgeschrieben beziehungsweise verrechnet.

So berechnet sich die Wärmepreisbremse im Detail

Die Berechnung der Entlastung erfolgt zumeist auf der Grundlage der Jahresverbrauchsprognose. Diese ist nicht gleichbedeutend mit dem letztjährigen Verbrauch. Auf Basis der Jahresverbrauchsprognose wird der monatliche Entlastungsbetrag errechnet. Dazu werden 80% der Jahresverbrauchsprognose ermittelt und mit der Differenz zwischen dem aktuellen Arbeitspreis und dem Referenzpreis multipliziert. Er so ermittelte Betrag wird durch 12 Monate geteilt, um den monatlichen Entlastungsbetrag zu bestimmen.

Beispiel:

Kunde mit Jahresverbrauchsprognose von 20.000 kWh*

Berücksichtigung EWPBG

20.000 kWh (prognostizierter Jahresverbrauch) x 80% (vgl. § 17 Absatz 1 Nummer 1 EWPBG)

= 16.000 kWh (Entlastungskontingent)

16.000 kWh (Entlastungskontingent) x EUR 0,095 brutto je kWh (Referenzpreis)

= EUR 1.520

4.000 kWh (nicht gedeckelter Wärmeverbrauch) x EUR 12,272 brutto je kWh (Arbeitspreis)

= EUR 490,88

Preis für den gesamten Jahresverbrauch unter Berücksichtigung des EWBPG*

EUR 1.520 + EUR 490,88

= EUR 2.010,88

Preis für den gesamten Jahresverbrauch ohne Berücksichtigung des EWPBG*

20.000 kWh (nicht gedeckelter Wärmeverbrauch) x EUR 12,270 brutto je kWh (Arbeitspreis)

= EUR 2.454,40

Differenz (= Entlastungsbetrag)

EUR 2.454,40 – EUR 2.010,88

= EUR 443,52

monatlicher Entlastungsbetrag

EUR 443,52 : 12 Monate

= EUR 36,96

* bei der Beispielsberechnung wurde nur der Arbeitspreis berücksichtigt, da der Grund- und Messpreis von der Wärmepreisbremse ausgenommen sind und zusätzlich laut Preisblatt erhoben wird.

 

So werden Sie informiert

Im Februar 2023 informieren wir Sie über Ihre individuelle Höhe der Entlastung. Dann teilen wir Ihnen auch die neue, ab dem 1. März 2023 geltende Abschlagshöhe oder Höhe der vertraglich vereinbarten Vorauszahlung mit. Hieraus kann dann auch die voraussichtliche Höhe der Entlastung für die kommenden Monate abgeleitet werden. Darüber hinaus enthält das Schreiben Informationen zum Entlastungsbetrag, Brutto-Arbeitspreis, den Preis für das Entlastungskontingent sowie die relevante, zumeist prognostizierte Verbrauchsmenge (Entlastungskontingent), welche zur Berechnung der Entlastung herangezogen wurde.

Energieeinsparmaßnahmen

Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Wärmekundinnen und -kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Wärmepreisbremse des Bundes wird die Kostenbelastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren bleiben sie jedoch hoch. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Wärmepreisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie auch auf der Internetseite www.sparenwasgeht.de.

Vorbehalt

Der jeweilige Entlastungsbetrag der Wärmepreisbremse wird nach § 15 Absatz 4 EWPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

 

Fernwärme Engelsberg GmbH

9. Februar 2023

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KUNDENINFORMATION - Fernwärme

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG

Weitere Informationen finden Sie hier.

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